Allgemeine Geschäftsbedingungen Kunst
der Fa. Roggendorf fine art – master packer GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Transport von Kunst berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (im folgenden: Kunstgegenstände). Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkung wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Versicherung höherer Haftungen.
2. Anwendungsbereich
2.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für Tätigkeiten/Leistungen jeglicher Art, die üblicherweise im Zusammenhang mit Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstigen Geschäften stehen und den Kunstbereich betreffen. Hierzu zählen beispielsweise auch das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstgegenstände, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen sowie die Lagerung von Kunstgegenständen, die Erhebung von Nachnahmen, Zollbehandlungen, Kurierdienstleistungen, die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen.
2.2. Die Verwenderin erklärt sich ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung nicht zum Transport oder der Erbringung anderer Leistungen an Gütern bereit, von denen Gefahren für andere Güter, Personen oder die Umwelt ausgehen können. Dies gilt insbesondere auch für Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutgesetzes. Werden derartige Güter dennoch an die Verwenderin übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende Schäden.
3. Angaben über die Kunstgegenstände
Der Auftraggeber hat die Verwenderin bei Auftragserteilung schriftlich, detailliert und wahrheitsgemäß zu unterrichten über Adressen, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den Wert der zu behandelnden Kunstgegenstände sowie die Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort.
Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, es sei denn, die Unrichtigkeit war offenkundig und bei Auftragserteilung bekannt.
4. Liefertermine
Die von der Verwenderin genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Lieferhindernisse aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Streik, Verkehrsstörungen) und anderer von der Verwenderin nicht vorhersehbarer und zu vertretener Ereignisse, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist nach Wegfall des Lieferhindernisses angemessen.
5. Haftung
5.1. Die Verwenderin haftet für Güterschäden, d.h. Verlust und Beschädigung des Objektes, das Gegenstand des Vertrages ist, Güterfolgeschäden, d.h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden und reine Vermögensschäden, d.h. solche, die nicht mit einem Güterschaden oder sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern die Verwenderin oder ihren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
5.2. Bei Aufträgen mit Auslandsberührung ist die Verwenderin beim Einsatz von Dienstleistern zur Vereinbarung deren üblicher Geschäftsbedingungen befugt. Soweit bei Aufträgen mit Auslandsberührungen ein Schaden durch einen ausländischen Geschäftspartner verursacht wird, bestimmt sich die Haftung der Verwenderin nach den mit dem ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung der Verwenderin besteht nur, sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
5.3. Bei Beförderungen per Kraftfahrzeug auf der Straße, per Flugzeug, Eisenbahn oder Seeschiff ergibt sich die Haftung der Verwenderin nach den für diese Verkehrmittel geltenden Vorschriften, soweit diese zwingend Anwendung finden.
6. Haftungsausschluss
6.1. Die Verwenderin ist von jeglicher Haftung befreit, wenn und soweit ein Schaden durch eine Weisung des Auftraggebers, dessen Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die die Verwenderin auch unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte.
6.2. Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis hierfür obliegt dem Anspruchsteller.
7. Haftungsbeschränkungen
Soweit zwingende Bestimmungen nicht entgegenstehen, ist die Haftung der Verwenderin wie folgt beschränkt:
7.1. Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8, 33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von € 1.100,– je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem welcher Betrag höher ist.
7.2. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist hat die Verwenderin eine Entschädigung nur für den nachgewiesenen Schaden, maximal in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes für die Beförderung zu leisten.
7.3. Für reine Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt.
7.4. In jedem Fall wird die Haftung, unabhängig von dem Rechtsgrund, begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.
7.5. Der Auftraggeber kann mit der Verwenderin gegen gesondertes Entgelt höhere als in den vorstehenden Absätzen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren und zwar für Güterschäden, Güterfolgeschäden und reine Vermögensschäden.
7.6. Der Auftraggeber hat die Verwenderin von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen die Verwenderin geltend gemacht werden.
7.7. Die Haftungsausschlüsse finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/ oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis hierfür obliegt dem Anspruchsteller.
8. Versicherung
Die Verwenderin besorgt die Versicherung des Kunstgegenstandes, z. B. eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet die Verwenderin nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt diese zu den marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht der Verwenderin eine besondere Vergütung und der Ersatz ihrer Auslagen zu.
9. Auslieferung
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, kann die Ablieferung mit leistungsbefreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den sonstigen, vertraglich vereinbarten Räumen anwesende erwachsene Person erfolgen.
10. Reklamation
Ist bei Auslieferung ein Schaden am Kunstgegenstand äußerlich erkennbar, so hat der Empfänger diesen unter Angabe des konkreten Verlustes oder der konkreten Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Auslieferung, schriftlich anzuzeigen. Der Nachweis darüber, dass die Beschädigung oder der Verlust bereits bei Auslieferung durch die Verwenderin vorgelegen hat, obliegt dem Anspruchsteller.
11. Zahlung, Aufrechnung, Verjährung
11.1. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt nach Ablauf des auf den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungstermins ein. Bei weiteren schriftlichen Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist die Verwenderin berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 5,– € pro Zahlungsaufforderung (Mahnung) zu berechnen.
11.2. Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die an die Verwenderin insbesondere als Verfügungsberechtigte oder Besitzerin des fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber die Verwenderin auf deren Aufforderung hin umgehend zu befreien.
11.3. Gegenüber vertraglichen, dieser Vereinbarung unterfallenden Ansprüchen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Auftraggeber nur zulässig mit fälligen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
11.4. Die Verwenderin hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihr aus ihren Leistungen für den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gegenständen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
11.5. Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann die Verwenderin nach erfolgter Fristsetzung und Verkaufsandrohung die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu ihrer Befriedigung erforderliche Menge der in ihrem Besitz befindlichen Güter ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch denn erfolgen, wenn sich der Auftraggeber trotz sorgfältiger Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann die Verwenderin die übliche Verkaufsprovision vom Bruttoerlös berechnen.
12. Verjährung
Ansprüche aus der Beförderung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, frühestens jedoch mit der Ablieferung des Kunstgegenstandes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte ausgeliefert werden müssen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunst und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Verwenderin Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt.
13.4. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
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Stand: November 2015